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Die Regeln zur Wahrung der Netzneutralität (Verordnung (EU) 2015/2120) sehen vor, dass ein Internetzugangsanbieter Sperrmaßnahmen ergreifen darf, um mit dem EU-Recht im Einklang stehenden nationalen Rechtsvorschriften oder Maßnahmen zu deren Umsetzung zu entsprechen, einschließlich Verfügungen von Gerichten oder Behörden, die über die entsprechenden Befugnisse verfügen. Der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, die die Einhaltung der Regeln zur Netzneutralität in Deutschland als Behörde überwacht, werden deshalb alle Empfehlungen der Clearingstelle vorgelegt, damit diese die Empfehlungen prüfen kann, bevor ein DNS-Sperre von den Internetzugangsanbietern umgesetzt wird.
Ja. Alle Betroffenen können eine DNS-Sperre, die nach dem zweistufigen Prüfverfahren eingerichtet wurde, überprüfen lassen. Das gilt für die Internetzugangsanbieter, die Betreiber der strukturell urheberrechtsverletzenden Webseite oder die Internetnutzer, die der Auffassung sind, die DNS-Sperre erfülle nicht die gesetzlichen Voraussetzungen. Inhaber von Urheberrechten können die Gerichte anrufen, wenn im CUII-Prüfverfahren eine DNS-Sperre abgelehnt wurde.
Der Europäische Gerichtshof gibt in seiner Entscheidung UPC Telekabel (C-314/12, Rn. 56) vor, den Internetnutzern zu ermöglichen, ihre Rechte nach Bekanntwerden der vom Anbieter getroffenen Sperrmaßnahmen vor Gericht geltend zu machen. Nach dem Bundesgerichtshof ist es genügend, dass Internetnutzer ihre Rechte gegenüber dem Internetzugangsanbieter auf der Grundlage des zwischen ihnen bestehenden Vertragsverhältnisses gerichtlich geltend machen können (BGH v. 26.11.2015, I ZR 174/14 – Störerhaftung des Accessproviders). Dieser von den Gerichten vorgegebene Beschwerdemechanismus steht den Internetnutzern zu, wenn sie der Auffassung sind, die über das CUII-Verfahren eingerichteten DNS-Sperren würden trotz der sorgfältigen zweistufigen Prüfung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen.
Das zweistufige Prüfungsverfahren der CUII dient dazu, in klaren Fällen von massenhaften Urheberrechtsverletzungen unnötige Gerichtsverfahren zu vermeiden. Das zweistufige Prüfungsverfahren mit Vorprüfung durch die kompetent besetzten CUII-Prüfausschüsse und einer staatlichen Nachprüfung durch die Bundesnetzagentur kann das gewährleisten. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine DNS-Sperre von strukturell urheberrechtsverletzenden Webseiten erfordern keine Vorabprüfung durch Richter. Sie kennen keinen sog. Richtervorbehalt. Eine gerichtliche Überprüfung bleibt dennoch für alle Betroffenen möglich.
Ein Richtervorbehalt lässt sich aus Art. 8 (3) InfoSoc Richtlinie 2001/29 oder aus Art. 11 Durchsetzungsrichtlinie 2004/48 nicht herauslesen. Der Wortlaut von Art. 8 Abs. 3 InfoSoc-RL sagt lediglich, dass die Mitgliedsstaaten gerichtliche Anordnungen „sicherstellen“, definiert also, was die EU-Mitgliedsstaaten mindestens vorhalten müssen. Art. 8 Abs. 3 sagt aber gerade nicht, dass Ansprüche gegen Internetprovider ausschließlich und exklusiv bei gerichtlichen Anordnungen bestehen. Denn nach Erwägungsgrund 59 InfoSoc Richtlinie sind die „Bedingungen und Modalitäten“ im nationalen Recht der Mitgliedstaaten zu regeln. Das sagt ausdrücklich der EuGH in seiner bekannten UPC Telekabel-Entscheidung (C-314/12 Rn. 43). Das deutsche Recht sieht keinen Richtervorbehalt vor.